Die aktuellen Regelungen findest du auf den Seiten des Bayerischen Jugendrings. Stand 18.01.2022, 08:50
Aktuelle Beschlüsse:
Verlängerung der Aussetzung der Hotspot-Regelung bis einschließlich 28.01.2022.
Am 24.11.2021 ist die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 09.02.2022. Eine Lesefassung steht hier zur Verfügung. Letzte Änderung durch die Verordnung vom 17.01.2022.
Bitte beachte, dass seit 24.11.2021 erhebliche Änderungen für die außerschulische Jugendarbeit gelten. Diese darf nur noch unter Anwendung der 2G-Regel stattfinden. Ist die Inzidenz in deinem Landkreis über 1000, dann ist Jugendarbeit in Präsenz nicht erlaubt.
Zusammengefasst gilt in Bayern für die außerschulische Jugendbildung:
1) Maskenpflicht drinnen (§ 2 der 15. BayIfSMV):
- In Gebäuden und geschlossenen Räumen einschließlich geschlossener öffentlicher Fahrzeugbereiche (z. B. ÖPNV), Kabinen und Ähnlichem gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Relevante Ausnahmen hiervon sind:
- Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 16. Geburtstag dürfen auch eine medizinische Maske tragen.
- Private Räumlichkeiten
- Am festen Sitz-, Steh- oder Arbeitsplatz, wenn zuverlässig ein Abstand von 1,5 Metern zu Personen aus einem anderen Haushalt gewahrt wird, außer wenn 2G plus gilt.
- In der Gastronomie am Tisch
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und Personen, die aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.
- Bei der praktischen Sportausübung
- Bei Veranstaltungen mit 2G-plus-Pflicht gilt auch draußen Maskenpflicht.
2) Da der BJR zu den außerschulischen Bildungsangeboten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV zählt, gilt für die Jugendarbeit seit 24. November 2021 bayernweit 2G.
Das heißt: Im Hinblick auf geschlossene Räume darf nur Zugang erhalten,
- wer geimpft oder genesen ist oder
- wer unter 14 ist oder
- wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann und dies durch Originalattest nachweisen kann oder
- minderjährige Schüler*innen, die in der Schule regelmäßig getestet werden und nur zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer und schauspielerischer Aktivitäten oder
- Mitarbeitende, die 3G am Arbeitsplatz (geimpft, genesen oder tägl. Testnachweis) vorweisen können.
- Eigene Testnachweise müssen 14 Tage aufbewahrt werden.
Dazu die Pfarrhaus-Ampel vom Bistum Augsburg, in der auch auf die kirchliche Jugendarbeit eingegangen wird.
Speziell für Gottesdienste (z. B. Jugendgottesdienst) gilt:
Es gelten aktuell die Regelungen aus dem Gottesdienstschutzkonzept vom 11.01.2022 des Bistums Augsburgs:
Die wichtigsten Punkte daraus:
- es gilt grundsätzlich die bisherige Beschränkung der Personenzahl nach Platzangebot unter Einhaltung des Mindestabstands in der Kirche
- Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske während des Gottesdienstes, aufgrund der hohen Inzidenzen auch am Platz und während des Gesangs
- Gesang ist im Gottesdienst weiterhin erlaubt
- für Jugendchöre und -bands gilt folgendes: für alle Musiker*innen (vokal oder instrumental) gilt die Verpflichtung zum Nachweis von 3G (Ausnahme für Schüler*innen durch „eigene Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Tätigkeiten“, d. h. Schüler*innen gelten als getestet)