Außerschulische Bildungsangebote, die § 20 Abs. 2 der 12. BayIfSMV unterfallen, können ab dem 15. März 2021 inzidenzabhängig in Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz unter 100 in Präsenzform wieder stattfinden, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist.
ABER: Jugendarbeit in Präsenz ist erst möglich, wenn der Inzidenzwert unter 100 ist!
Deshalb ganz wichtig: Bitte erkundigt euch vorher, wie die Werte in Memmingen und im Unterallgäu sind. Auf folgenden Websites findet ihr die aktuellen Informationen:
Wenn ihr euch unsicher seid, dann nehmt gerne Kontakt mit uns auf.
Es besteht Maskenpflicht bei Präsenzveranstaltungen am Platz, und soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Der Träger von Angeboten und Einrichtungen hat also zu prüfen, ob im jeweiligen Landkreis / kreisfreien Stadt die Voraussetzungen – 7-Tage-Inzidenz unter 100 – für außerschulische Bildungsangebote in Präsenz nach § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 der 12. BayIfSMV (noch) vorliegen.
Insbesondere die folgenden Angebote sind als Angebote der außerschulischen Jugendbildung i.S.v. § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII möglich:
- Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Jugendzentrum mit pädagogischer Begleitung
- Angebote von Jugendverbänden, z.B. Gruppenstunden von Jugendverbänden mit ausgebildeten Jugendleiter/innen
- Angebote der mobilen aufsuchenden Jugendarbeit/Streetwork durch Fachkräfte
- Angebote der Aktivspielplätze nur mit pädagogischer Begleitung
- Ferienprogramme ohne Übernachtung in Verantwortung von kommunaler und gemeindlicher Jugendarbeit, Jugendringen, Jugendverbänden und weiteren anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit
Nicht erlaubt sind aktuell:
- Rein geselliges Zusammensein
- Vermietung/Verleih von Jugendräumen an Jugendliche für private Veranstaltungen (z.B. Partys, Feiern, Geburtstage etc.)
- Öffnung von Bauwägen und -hütten und sonstigen selbstorganisierten Räumen, o.Ä. ohne pädagogische Begleitung oder Begleitung durch ehrenamtliche Jugendleiter/innen
- Feiern, Konzerte, Disko, Theater, Filmvorführungen generell - auch in Einrichtungen der Jugendarbeit
- Private Zusammenkünfte von Gruppen auf Spielplätzen außerhalb der allgemeinen Kontaktbeschränkungen
- Auslandsfahrten
- Angebote mit Übernachtung
- Gemeinsames Kochen, Backen und Bewirtung
Weitere Informationen gibt es beim Bayerischen Jugendring hier
Quelle Text und Bilder: BJR