Update: Seit Sept. 2021 gilt die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Mehr Infos unter: https://www.bja-augsburg.de/Jugendstellen/Jugendstelle-Kaufbeuren/(nid)/14330/(nname)/Aktuelle-Corona-Bestimmungen-fuer-die-Jugendarbeit-Freitag-10.-September-2021
Die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung trat am 7. Juni 2021 in Kraft. Die nachstehenden Regelungen gelten vorerst bis zum 10. September. Demnach gibt es endlich wieder weitreichende Öffnungen für die Jugendarbeit. Offline Angebote haben nun wieder Perspektive in der gesamten Bandbreite der Jugendarbeit. Mit Hygiene-Konzept ist nun in vielen Bereichen wieder mehr möglich.
Neue Regelungen für Präsenz-Jugendarbeit
Regelungen ab 7. Juni
Hier findest du eine Zusammenfassung der aktuellen Regelungen für Inzidenzen bis 50 und zwischen 50 und 100:
Empfehlungen für die Sommerferien (Update des BJR vom 12.7.)
Es gibt neue Infos für die Sommerferien - hier die pdf des BJR:
Hier außerdem eine Zusammenfassung:
In Kooperation mit Hr. Frühwald (Rechtsabteilung des Bistums) haben wir ein Muster-Hygiene-Konzept ausgearbeitet, das ihr für mehrtägige Fahrten (z.B. Zeltlager), aber natürlich auch für Tagesveranstaltungen nutzen könnt.
(Update vom 7. Juli 2021: "Aus der strengen Abstandspflicht in § 22 (gewahrt werden "muss"), wurde eine Soll-Vorschrift ("wobei zwischen allen Beteiligten nach Möglichkeit ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt sein soll"). Allerdings bleibt es bei der Maskenpflicht, wenn der Abstand nicht zuverlässig gewahrt werden kann (vorbehaltlich der unten beschriebenen "Kleingruppenregelung")." Quelle BJR ---- Somit gelten seit 7. Juli weitere Erleichterungen. Die untenstehenden Infos enthalten jedoch dieses Update noch nicht. Aktuelle Bestimmungen gelten bis 25. August)
Testnachweis erforderlich in Innenräumen ab Inzidenz 35 (Update des BJR vom 23. August)
Neu: Testerfordernis für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (§ 7 I 2 der 13. BayIfSMV) und beim Sport in geschlossenen Räumen (§ 12 I der 13. BayIfSMV) ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind nach § 4 Nr. 2 der 13. BayIfSMV
- asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
- Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
- Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen.
Auf Rückfrage beim Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wurde dem BJR bestätigt, dass dies auch für bayerische Schüler/innen in den Sommerferien gilt. Im entsprechenden Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 22.8.2021 an die Kreisverwaltungsbehörden heißt es ausdrücklich:
„Die Ausnahme von den Testerfordernissen gilt auch in den Ferien und damit ab Inkrafttreten der Änderungsverordnung am 23.08.2021 namentlich auch in den aktuell laufenden Sommerferien für bayerische Schülerinnen und Schüler.“
Als Nachweis für die Befreiung reicht bei Schülerinnen und Schülern mit Schulort in Deutschland die Vorlage eines aktuellen Schülerausweises, einer aktuellen Schulbesuchsbestätigung oder die Vorlage eines Schülertickets nebst einem amtlichen Ausweispapier.
Mehr Infos und FAQs
findest du stets auf den Internetseiten des Bayrischen Jugendrings. In den FAQs des Bayrischen Jugendrings werden einige Detailfragen geklärt. Wir haben daraus die wichtigsten Fragen für die kirchliche Jugendarbeit in der PDF ausgewählt und zusammengefasst:
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