Kurzübersicht im Umgang mit dem Coronavirus in der Jugendarbeit
Stand: 27.01.2022
Die "Aussetzung" der Hotspot-Regelung ab einer Inzidenz von 1.000 in einem Kreis wurde von der Bayer. Staatsregierung nochmals bis zum 09.02.2022, verlängert d.h. Bis dahin können damit auch in Kreisen mit einer Inzidenz von über 1.000 kirchliche Veranstaltungen mit oder ohne gastronomische Angebote durchgeführt werden.
Es gilt immer: Vorgaben aus der Corona-ArbSchV beachten.
Maskenpflicht (§ 2 der 15. BayIfSMV)
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Zugangsberechtigt für Bildungsangebote nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der 15. BayIfSMV |
Für Ältere (ab 18) BesucherInnen gilt weiterhin 2G
Wichtig: Zugangskontrollen samt Identitätsfeststellung
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Kontaktbeschränkungen /Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV) |
Bei der Jugendarbeit handelt es sich um keine privaten Zusammenkünfte à organisierte Zusammenkünfte! Deshalb gelten nicht die Kontaktbeschränkungen der Verordnung. Wichtig: Kontaktdatenerfassung (§ 5 der 14. BayIfSMV) entfällt größtenteils; Außer: Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen und im Beherbergungswesen in Bezug auf Gemeinschaftsunterkünfte.
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Infektionsschutzkonzept (§ 7 der 15. BayIfSMV) |
Kein individuelles Infektionsschutzkonzept erforderlich (unter 100 Personen).
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Was dies genau für die typischen Angebotsformen der Jugendarbeit, wie Gruppenstunden und Veranstaltungen mit oder ohne Übernachtung bedeutet, findet ihr im Einzelnen auf der Homepage des BJR.